Kurzinformation zur GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat sich seit mehr als 100 Jahren als Rechtsform für Unternehmen etabliert. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Gläubiger der Gesellschaft nur auf das Gesellschaftsvermögen Zugriff nehmen können. Die Gesellschafter selbst haften den Gläubigern der GmbH daher im Ergebnis nur mit ihrer (voll einbezahlten) Stammeinlage.

Aber auch der Umstand, dass das GmbH-Recht eine Einmanngesellschaft erlaubt, macht diese Rechtsform so beliebt. Anders als eine Personengesellschaft kann eine GmbH auch durch einen einzelnen Gesellschafter gegründet werden.

Die Gründung einer GmbH erfordert den Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags sowie die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Zudem müssen der oder die Gründungsgesellschafter ein Stammkapital in Höhe von mindestens EUR 25.000 aufbringen.

Um handeln zu können, benötigt die GmbH ein vertretungsberechtigtes Organ: den Geschäftsführer. Er hat die (Vermögens-)Interessen der Gesellschaft zu wahren und in ihrem Sinne zu handeln.

Haftungsbeschränkt ist nur die Gesellschaft, nicht aber der Geschäftsführer. Verletzt er seine umfangreichen Sorgfaltspflichten, haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für entstandene Schäden. Geschäftsführern droht daher – insbesondere in der Krise der Gesellschaft – eine persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt, die Sozialversicherungsträger, die Gläubiger der Gesellschaft oder deren Insolvenzverwalter. Häufig sieht sich der Geschäftsführer auch der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Begehung von Wirtschaftsstraftaten ausgesetzt (u.a. Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, Untreue).

Ein besonders scharfes „Haftungsschwert“ findet sich in § 64 GmbHG. Danach ist ein Geschäftsführer zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Eine Ausnahme bilden nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Dies sind beispielsweise Beiträge an Krankenkassen. Der Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht gekannt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den originären Pflichten eines Geschäftsführers, jederzeit einen Überblick über die finanzielle Situation zu haben.

Da gerade bei Startups die Gesellschafter zumeist auch Geschäftsführer sind, ist die Haftungsbeschränkung oft eher Fiktion als Wirklichkeit. Geschäftsführende Gesellschafter sollten sich daher von der beschränkten Haftung nicht darüber hinweg täuschen lassen, dass auch bei der GmbH erhebliche Haftungsrisiken bestehen.

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