Kurzinformation zu Kündigungsschutzklagen

Eine Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden, da die Kündigung ansonsten als wirksam gilt (sog. materielle Präklusion). Eine nachträgliche Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht ist nur unter sehr engen Voraussetzungen in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Mit einer Kündigungsschutzklage macht der klagende Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Das Arbeitsgericht hat daher die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung zu überprüfen und ggf. deren Unwirksamkeit festzustellen.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bedarf eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der „sozialen Rechtfertigung“. Diese kann sich aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen ergeben.

Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse endet durch einen gerichtlichen Vergleich (gütliche Einigung). Ein gerichtlicher Vergleich beinhaltet in der Regel u.a., dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet wird. Darüber hinaus werden in einem Vergleich häufig auch noch zahlreiche andere Fragen geregelt, wie z.B. restliche Urlaubs- und Urlaubsangeltungsansprüche, Tantiemeansprüche, bezahlte Freistellung, Rückgabe des Firmenwagens und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Ein Kündigungsschutzverfahren läuft in den folgenden Schritten ab:

Eingeleitet wird der Kündigungsschutzprozess durch eine Klage des Arbeitnehmers. Mit dieser Klage muss der Arbeitnehmer die Kündigung, gegen die er sich wehren will, ausdrücklich angreifen. Die Klageschrift muss zudem bestimmte formelle Anforderungen erfüllen.

Nachdem die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wird das Arbeitsgericht einen sogenannten Gütetermin anberaumen. Der Gütetermin findet in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage statt. Grund dafür ist, dass Kündigungsschutzsachen von den Arbeitsgerichten als besonders eilbedürftig behandelt werden müssen. Im Gütetermin geht es um die Frage, ob der Rechtsstreit durch eine gütliche Einigung der Parteien beendet werden kann. Die Parteien sollten sich daher bereits vor dem Gütetermin Gedanken darüber machen, unter welchen Voraussetzungen sie sich ggf. eine gütliche Einigung vorstellen könnten.

Kann im Gütetermin keine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits erreicht werden, bestimmt das Arbeitsgericht einen sogenannten Kammertermin. Der Kammertermin findet – je nach Auslastung der Kammer – in der Regel einige Wochen oder Monate nach dem Gütetermin statt. Im Kammertermin ist nicht nur der Vorsitzende Richter anwesend (wie im Gütetermin), sondern die gesamte Kammer. Eine Kammer beim Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern. Bei den Beisitzern handelt es sich um ehrenamtliche Richter. Einer davon kommt aus den Reihen der Arbeitgeber, der andere aus dem Lager der Arbeitnehmer.

Bis zum Kammertermin sind in der Regel mindestens zwei weitere Schriftsätze beim Gericht eingegangen: Die Klageerwiderung des Arbeitgebers und eine Stellungnahme (Replik) des Arbeitnehmers zu dieser Klageerwiderung. Die Sach- und Rechtslage ist also im Kammertermin – im Gegensatz zum Gütetermin – durch die Parteien umfassend schriftlich aufbereitet worden. Auch im Kammertermin versucht das Gericht zunächst, die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Dabei wird es häufig auch zum Ausdruck bringen, wie es die Erfolgsaussichten der Klage bewertet.

Kommt auch im Kammertermin keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande und ist der Rechtsstreit „entscheidungsreif“, fällt das Gericht im Anschluss an den Kammertermin ein Urteil. Mit dem Erlass des Urteils ist das erstinstanzliche Verfahren beendet.

Die Partei, die den Prozess ganz oder teilweise verloren hat, hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht einzulegen. Haben beide Parteien den Prozess zu einem gewissen Teil verloren, können beide in Berufung gehen. Nach Einlegung der Berufung wird der Kündigungsschutzprozess vor dem Landesarbeitsgericht fortgesetzt.

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