Prozessführung

Ich helfe Ihnen als Rechtsanwalt natürlich auch bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen. Hierbei kann ich auf langjährige Prozesserfahrung zurückgreifen. Dies ist deswegen besonders wichtig, weil die genaue Kenntnis und die Einhaltung des Prozessrechts wesentliche Faktoren für den erfolgreichen Abschluss eines Zivilprozesses sind.

Aber auch prozesstaktische Erwägungen spielen in der Praxis eine große Rolle. Denn die Zivilprozessordnung bietet ebenso wie andere Verfahrensgesetze zahlreiche Möglichkeiten, den Verfahrensgang zu beeinflussen. So kann der Kläger unter mehreren Gerichtsständen das ihm zusagende Gericht auswählen (§ 35 ZPO) oder sich für einen Urkundenprozess (§ 592 ZPO), eine Widerklage (§ 33 ZPO) oder eine negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) entscheiden.

Nicht zu unterschätzen ist zudem die Bedeutung, die der geschickten Aufbereitung des Sachverhaltes zukommt. Ich lege daher größten Wert auf klar strukturierte Schriftsätze in einer klaren, präzisen und prägnanten Sprache.

Abschließend möchte ich Egon Schneider, den „Grandseigneur des Zivilprozessrechts“, zitieren, der die Bedeutung des Prozessrechts treffend auf den Punkt gebracht hat (Egon Schneider, Die Klage im Zivilprozess, 3. Auflage 2007, Vorwort VII f.):

„Der Prozess selbst ist eben ein „Kampf um’s Recht“, wie der Titel des berühmten Iheringschen Vortrages aus dem Jahr 1872 lautete. Ausgetragen wird er mit den Waffen des Verfahrensrechts. Tatsächlich spielt sich der Kampf um’s Recht aber auch zwischen Anwälten und Gerichten ab. Diese tendieren dazu, die Prozessordnung so anzuwenden, dass ihnen tunlichst Arbeit erspart und der Rechtsstreit zum Beispiel möglichst schnell durch einen Vergleich oder jedenfalls ohne Beweisaufnahme beendet wird. Bei dem Bemühen darum erliegen sie immer und immer wieder der Versuchung, Verfahrensrechte einseitig oder fehlerhaft anzuwenden, um „kurzen Prozess“ zu machen. Dabei kommt es zu mannigfachen Verstößen, etwa durch Unterlassen der Hinweispflicht nach § 139 ZPO, durch unrichtige, manchmal sogar bewusst unrichtige Auslegung prozessualer Vorschriften, Nichtberücksichtigung höchstrichterlicher oder gar verfassungsrechtlicher Leitentscheidungen, Übergehen von Beweisanträgen und so fort. Derartigen Prozessrisiken kann der Anwalt nur entgegenwirken, indem er sich vorausschauend darauf einstellt oder nachträglich rechtzeitig darauf reagiert. Dazu aber muss er die Gefahrenquellen kennen.“

Arbeitsrecht