Zum Begriff des Gesamtschadens bei unterbliebener oder verspäteter Bildung des Sicherungsvermögens nach § 66 VAG – Zugleich Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 14.7.2011 (IX ZR 210/10)

Fachartikel, veröffentlicht in: Versicherungsrecht (VersR) 2011, S. 1489 – 1492

Der Artikel beschäftigt sich mit dem insolvenzrechtlichen Begriff des Gesamtschadens (§ 92 Satz 1 InsO) in einer sehr speziellen, an der Schnittstelle zwischen Insolvenzrecht, Versicherungsaufsichtsrecht und europäischem Staatshaftungsrecht angesiedelten Konstellation. Gesamtschäden sind vom Insolvenzverwalter und nicht von den betroffenen Gläubigern selbst geltend zu machen (sog. Prozessstandschaft).

Der Autor setzt sich kritisch mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auseinander, in der das Gericht das Vorliegen eines Gesamtschadens im Sinne von § 92 Satz 1 InsO abgelehnt hatte. Er zeigt auf, dass die Entscheidung des BGH nicht zu überzeugen vermag.

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