Gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot

Gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote werden relevant, wenn ein Gesellschafter eigene wirtschaftliche Interessen außerhalb der Gesellschaft verfolgt und die Interessen der Gesellschaft mit den privaten wirtschaftlichen Interessen des Gesellschafters kollidieren können.

Man unterscheidet zwischen gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten.

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Für die Gesellschafter einer OHG ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot in § 112 Abs. 1 HGB geregelt. Dieses gilt über die Verweisungsvorschrift des § 161 Abs. 2 HGB auch für die Komplementäre, nicht aber für die Kommanditisten einer KG.

Demgegenüber kennt das Recht der GmbH kein gesetzlich normiertes Wettbewerbsverbot. Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass auch der Gesellschafter einer GmbH einem (gesetzlichen) Wettbewerbsverbot unterliegen kann, das auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gestützt wird.

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Da die Voraussetzungen und Reichweite des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes zum Teil umstritten sind, empfiehlt es sich, möglichst eindeutig vertraglich zu regeln, ob und in welchem Umfang ein Gesellschafter am Wettbewerb gehindert sein soll.

In der Praxis werden vertragliche Wettbewerbsverbote häufig für die Zeit nach dem Ausscheiden der Gesellschafter aus der Gesellschaft vereinbart. Vertragliche Wettbewerbsverbote bieten den Vorteil, dass sie im Grundsatz auch solchen Gesellschaftern auferlegt werden können, die nicht kraft Gesetzes einem Wettbewerbsverbot unterliegen, insbesondere den Minderheitsgesellschaftern einer GmbH.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Gestaltungsfreiheit in diesem Bereich durch das Kartellrecht sowie das allgemeine Zivilrecht eingeschränkt wird. Werden diese Grenzen nicht beachtet, kann dies zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes führen.

zurück zum Gesellschaftsrecht