Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer spielen in der Praxis eine große Rolle. Dies ist verständlich, nimmt der Geschäftsführer doch eine Schlüsselposition in der Gesellschaft ein. In seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (§ 35 GmbHG) lenkt er typischerweise die Geschicke der Gesellschaft und erwirbt so Kenntnisse über Branche, betriebliche Abläufe und Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Vertragspartnern. Derlei Kenntnisse können für den Geschäftsführer außerordentlich hilfreich beim Aufbau einer späteren Wettbewerbstätigkeit sein.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen bestimmten verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Insbesondere ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann zulässig, wenn es dem Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft dient und das berufliche Fortkommen des Geschäftsführers in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht nicht unbillig erschwert.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot tatsächlich Bestand hat oder ob dem Geschäftsführer nach Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis Wettbewerb möglich ist.

Während ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenüber Arbeitnehmern grundsätzlich nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine sog. Karenzentschädigung zu zahlen, gilt dieser Grundsatz nicht für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers. Karenzentschädigungsansprüche des ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführers setzen damit zwingend voraus, dass auch hierüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Wird keine Entschädigung vereinbart, ist dies regelmäßig ein Umstand, der das konkrete Wettbewerbsverbot als „unbillig“ erscheinen lässt und zu dessen Unwirksamkeit führt.

Da die gesetzlichen Regelungen des HGB für nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich nicht auf das Geschäftsführeranstellungsverhältnis anzuwenden sind, liegt es in besonderer Verantwortung von Gesellschaft und Geschäftsführer, hier vertragliche Regelungen zu treffen, die den beiderseitigen Interessen bestmöglich gerecht werden. Die Gestaltungsräume sind sehr weit gesteckt, allerdings droht stets die Gefahr, dass unklare bzw. zu weit gefasste Regelungen die Unwirksamkeit derselben zur Folge haben. Die Auswirkungen können für beide Vertragsparteien regelmäßig äußerst weitreichend sind.

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